Das Bundesverfassungsgericht hatte am Mittwochabend zwar ein generelles Verbot des im Stadtpark geplanten Camps im Eilverfahren aufgehoben. Die Richter verpflichten die Hansestadt aber nicht zur uneingeschränkten Duldung. Sie kann den Umfang des Camps beschränken, Auflagen verhängen und die Veranstaltung sogar an einen anderen Ort in der Stadt verlegen. (Az. 1 BvR 1387/17) Die bei der Polizei angesiedelte Versammlungsbehörde halte es unter Sicherheitsaspekten weiterhin für unvertretbar.
Quelle: Hamburger Abendblatt
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