Der Staat kann kriminelle Ausländer aus Deutschland ausweisen. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber nicht zwischen Asylbewerbern, länger hier lebenden Migranten und anderen Ausländern. Die Regelungen finden sich im "Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet".
"Ausweisungsinteresse" vs. "Bleibeinteresse"
Ende Juli 2015 trat das "Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung" in Kraft. Demnach müssen die zuständigen Stellen abwägen zwischen dem "Ausweisungsinteresse" des Staates (etwa bei kriminellem Verhalten eines Ausländers) und dem "Bleibeinteresse" des Betroffenen (wie der Berücksichtigung von Familienverhältnissen oder persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen in Deutschland). weiter lesen »
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