Ein Diensteanbieter mit Sitz in einem Nicht-EU-Staat ist nicht verpflichtet, auf seiner Website eine Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG vorzuhalten, auch wenn sich sein Angebot an deutsche Nutzer richtet. Da der Vertragsschluss eines Verbrauchers mit dem Diensteanbieter dem Recht des Drittstaats unterfällt, gilt auch für die Informationspflichten nichts anderes.
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