Betroffene müssen separaten Antrag stellen
Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens bis zum Betrag von 500 Euro, sind unpfändbar. Darauf weist Ilona Thrän, Fachberaterin Finanzdienstleistungen der Verbraucherzentrale Thüringen e.V., hin. Um unpfändbare Beträge des Weihnachtsgeldes zu schützen, muss der Kontoinhaber von sich aus aktiv werden und beim jeweiligen Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle einen Antrag stellen. weiterlesen »
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