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Sonntag, 10. September 2017

Urteil: Zugabe von Kuschelsocken verstößt gegen Arzneimittelpreisbindung

OVG Münster: Arzneimittelrecht verbietet auch gering Geschenke

Apotheken dürfen für die Einlösung eines Rezepts keinerlei Geschenke oder Rabatte gewähren. Auch ein Paar Kuschelsocken oder eine Rolle Geschenkpapier sind ein für preisgebundene Arzneimittel unzulässiger „geldwerter Vorteil“, urteilte am Freitag, 8. September 2017, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster (Az.: 13 A 2979/15 und 13 A 3027/15).

Quelle: Heilpraxisnet

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